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1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB’s gelten für Mieter, Veranstalter, Austeller (womit: auch Mitaussteller gemeint sind), Standbauer und Lieferanten (nachfolgend gemeinsam „Benutzer“ genannt sowie Besucher in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände vom Wankdorf City 3 respektive der Wankdorf City Eventhall (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) und den mit der jeweiligen Veranstaltung in Verbindung stehenden zusätzlicher Flächen (nachfolgend „Messeareal“ genannt).

2. Hausrecht

Wie Vermieterin übt auf dem gesamten Messeareal das Hausrecht aus, Die Vermieterin und an ihrer Stelle die Veranstaltungsleitung und sind auf diesem Areal gegenüber Jedermann berechtigt Weisungen zu erteilen und durchzusetzen. Die Veranstaltungsleitung untersteht den Weisungen der Vermieterin.

3. Öffnungszeiten und Zutrittsrecht

3.1 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten des Messeareals werden den Benutzern und Besuchern frühzeitig bekannt gegeben. Aus Gründen der Sicherheit bleiben die Räumlichkeiten ausserhalb der kommunizierten Zeiten geschlossen

3.2 Zutrittsrecht

Zutritt zum Messeareal hat nur, wer einen gültigen Ausweis (Ausstellerkarte oder Zutrittsausweis) oder eine gültige Eintrittskarte vorweisen kann. Für einzelne Veranstaltungen können Sonderregelungen für die Zutrittsberechtigung erlassen werden

3.3 Mehrkosten

Wer infolge Betretens des Messeareals ausserhalb der dafür festgelegten Zeiten Mehrkosten an Bewachung, Beleuchtung etc. verursacht, dem können diese in Rechnung gestellt werden.

4. Allgemeine Dienstleistungen

4.1 Allgemeine Heizung und Beleuchtung

Die allgemeine Heizung und Beleuchtung der Messehallen und -häuser werden durch die Vermieterin organisiert.

4.2 Installationen 

Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen wie Strom-, Wasser-, Gas-, Telefoneinrichtungen und Infrastrukturreinigung dürfen nur über die Vermieterin bestellt werden. Um sicherzustellen, dass die elektro- und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden, entscheidet die Vermieterin, welche Fachpersonen diese Installationen vornehmen. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen anerkannten Fachpersonen ausgeführt werden, die der Vermieterin auf Aufforderung zu benennen sind. Die Veranstaltungsleitung ist zur Kontrolle und Erteilung von Anweisungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Schadensfall haftet der Benutzer für durch von ihm veranlasste Installationen verursachte Schäden. Der Benutzer haftet für Schäden, welche durch von ihm verursachte unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.

4.3 Beanstandungen

Nicht zufriedenstellende Dienstleistungen oder mangelhafte Installationen sind bei der Veranstaltungsleitung unverzüglich zu beanstanden, ansonsten jegliche daraus abgeleiteten Ansprüche verwirken.

4.4 Hallendienstleister

Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Betreuung der Infrastruktur aufdem Messegelände den Hallendienstleister der Vermieterin während der ganzen Dauer der Veranstaltung, d.h. während des Aufbaus, der Durchführung sowie des Abbaus, kostenpflichtig beizuziehen. Die Stundenansätze sind der jeweils gültigen Preisliste des „Dienstleistungskatalogs Veranstalter“ der Vermieterin zu entnehmen.

4.5 Reinigungsdienst

Der Reinigungsdienst, inkl. Toilettendienst, jedoch ohne Standflächen, ist obligatorisch und wird durch die Vermieterin organisiert. Die Stundenansätze sind der jeweils gültigen Preisliste gemäss dem „Dienstleistungskatalog Veranstalter“ der Vermieterin zu entnehmen.

4.6 Zusatzkosten

Jeder Benutzer übernimmt von ihm verursachte Zusatzkosten, z.B. für Licht- und Tontechnik bei Vorführungen, selbst.

4.7 Sicherheit

Jeder Veranstalter ist verpflichtet das Sicherheitskonzept vom Vermieter zu übernehmen. Der Sicherheitsdienst wird vom Vermieter gestellt und vom Vermieter bezahlt. 

4.8 Gesuche

Die Vermieterin hilft dem Mieter die nötigen Bewilligungen zu erhalten. Der Mieter kann die vorgefertigten Konzepte des Vermieters übernehmen.

5. Allgemeine Vorschriften

5.1 Vorführungen

Vorführungen, die Lärm, Staub und Geruchsemissionen verursachen, sind untersagt.

Soweit keine störenden Immissionen damit verbunden sind, darf die

Funktion von Ausstellungsgütern demonstriert werden.

5.2 Musik und Lautsprecheranlagen sowie Laser 

Musikdarbietungen und Lautsprecheranlagen sind nur mit Bewilligung der Veranstaltungsleitung gestattet. Jeder Mieter ist selber verantwortlich für die richtigen Lautstärkebewilligungen beim Kanton. Bei Gastveranstaltungen ist die rechtzeitige Einholung der Erlaubnis bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA) Sache der Benutzer. Jeder Benutzer bei Gastveranstaltungen gilt als Veranstalter der Aufführungen an seinem Stand, übernimmt die Haftung für allfällig daraus entstehende Urheberrechtsverletzungen und befreit die Vermieterin davon. Sollten Laser gebraucht werden, müssen die nötigen Bewilligungen im Vorfeld bei den Behörden selbst eingeholt werden. Für Vorführungen welche die 93 OB (A) überschreiten oder bei welchen Lasergerate eingesetzt werden, ist die Stadt Bem min. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn darüber zu informieren (Veranstaltungsmanagement, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bem 7; E-Mail: veranstaltungsmanagement@bern.ch).

Den gesetzlichen Vorschriften und Auflagen – insbesondere gemäss der Schall- und Laserverordnung des Bundesrates (SR 814.49). der Lärmschutz-verordnung des Kantons Bern (BSG 824.761) und des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms der Stadt Bern – sowie Auflagen in Bewilligungen ist nachzukommen. Ausgleichszonen sind von der Veranstaltungsleitung zu bewilligen

5.3 Gastronomie/Catering

Die Führung der Gastronomie ist Sache der Vermieterin. Der Mieterin wird 70% des Nettoumsatzes ausbezahlt, die Personalkosten gehen zu lasten der Mieterin. 

5.4 Brandmeldeanlagen

Die Gebäude sind durch Sprinkleranlagen gesichert. Falls Geräte eingesetzt werden, welche z.B. Nebel, Rauch verursachen, braucht dies eine Info an die Vermieterin. Der Abstand von Einbauten zu Sprinklerdüsen hat horizontal min. 30 cm und vertikal min. 50 cm zu betragen. 

5.5 Feuer- und Rauchverbot

In allen geschlossenen Räumlichkeiten der Vermieterin gilt ein Feuer- und Rauchverbot. Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen des Kantons Bern (BSG 811.51) ist einzuhalten.

6. Feuerpolizeiliche Vorschriften

6.1 Sorgfaltspflicht

Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen: Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen. zum Schutz von Personen, Gebäuden kein Schaden entsteht. Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengerate usw. müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten. Kerzen und Kerzengestecke sind Bewilligungspflichtig und sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so aufzustellen so dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.

  • Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz des Kantons Bern (BSG 871.11)
  • Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung des Kantons Bem (BSG 871.111)

Brandschutznormen der Vereinigung

Kantonaler Feuerversicherungen

(VKF, Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern: Tel. +41 31 320 22 22: www.oraever.ch

6.1 Baustoffe

Baustoffe, Bauteile und Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften

entsprechen. Insbesondere den Richtwerten der WKF-Normen. Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase. Frische Holzschnitzel dürfen für die Boden-dekoration verwendet werden, müssen aber während der gesamten Ausstellungsdauer durch ständiges Benetzen feucht gehalten werden.

6.2 Hochentzündliche Stoffe

Es ist verboten, hochentzündliche oder explosive Stoffe wie Flüssiggas in den Hallen und Räumen der Vermieterin zu verwenden oder zu lagern. Luftballone dürfen nur mit Pressluft oder Heliumgas gefüllt werden. Hochentzündliche Stoffe wie Butan- oder Propangas dürfen nur im Freien verwendet werden. Wenn sie zur Demonstration des Verwendungszwecks des Ausstellungsgutes benötigt werden muss der Benutzer eine Bewilligung der Leitbehörde und der Veranstaltungsleitung einholen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen bei Veranstaltungen/Events bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss SprstV, einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

6.3 Kochstellen

Kochstellen dürfen nur mit der Zustimmung der Veranstaltungsleitung errichtet und betrieben werden. In den Hallen und Räumen der Vermieterin ist Kochen mit Gas grundsätzlich verboten. Ausnahmen und Kochstellen auf dem Freigelände kann die Veranstaltungsleitung bewilligen. Fritteusen müssen einen Mindestabstand von horizontal 0,5 m und vertikal 2 m gegenüber brennbarem Material aufweisen. Ist der Abstand kleiner, so ist das brennbare Material mindestens 0,5 m im Umkreis der Gefahrenquelle feuerfest zu verkleiden. Zu Aussenansaugkanälen von Lüftungsanlagen ist ein Abstand von mindestens 10 m 

einzuhalten. Betreiber von Kochstellen müssen sich an folgende Auflagen halten:

  • In der Küche dürfen nur Gasflaschen, die an einem Verbraucher angeschlossen sind, gelagert sein. Volle und leere Gasflaschen sind ausserhalb der Räumlichkeiten zu lagern. Flüssiggasanlagen, insbesondere Behälter, Flaschen und Armaturen sind gegen unbefugten Zugriff durch geeignete
  • Gasflaschen sind ausserhalb der Räumlichkeiten zu lagern. Die Flaschen sind sturzsicher zu befestigen und vor Sonneneinwirkung zu schützen
  • Handfeuerlöscher müssen vorhanden sein: 

6.4 Fluchtwege

Flucht-, Rettungs- und Anfahrtswege müssen jederzeit passierbar sein. Notausgänge, Treppen, Treppenpodeste. Gänge. Durchgänge, Türen. Feuermelder. Löscheinrichtungen, Elektroverteilkästen, Gas- und Wasserleitungen müssen stets freigehalten werden und dürfen weder durch Standbauten noch durch anderer Gegenstände verbaut, eingeengt oder verstellt werden. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist. 

6.5 Amtliche Abnahme

Vor der Eröffnung und Freigabe des Projekts findet eine Abnahme durch die Behörden oder durch den Projektleiter der Wankdorf City Eventhall statt. Brandschutztechnische Mängel, welche während der Kollaudation beanstandet werden, sind gemäss Forderung der Leitbehörde vor der Eröffnung der Veranstaltung zu beheben. Folgekosten, welche durch die Abänderung eines Standes entstehen, fallen zu Lasten des Benutzers.

7. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

7.1 Grundlagen

Der Benutzer ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und

Verhaltensregeln verantwortlich.

7.2 Abgabe von Lebensmitteln

Der Benutzer hat insbesondere bezüglich der Abgabe von Lebensmitteln folgendes zu beachten:

  • Bundesgesetz und Verordnung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; SR 817.02)
  • Hygieneverordnung des Bundes (SR 817.024.1)
  • Einführungsverordnung des Kantons Bern zum eidgenössischen Lebens-mittelgesetz (BSG 817.0)
  • Die Vermieterin empfiehlt den Benutzern sämtliche Informationsdokumente des Kantonalen Laboratoriums, Abteilung Lebensmittelinspektorat, Mues-mattstrasse 19. 3000 Bern 19; Tel. +41 31 633 11 55; www.gef.be.ch, zu beachten.

7.3 Grundlegende Hygienevorkehrungen

  • Hände mit Seife waschen
  • Leichtverderbliche Lebensmittel, Fleisch und Fleischwaren gekühlt lagern (unter +5 C° bzw. +2 C°).
  • Zur Konsumation aufliegende Lebensmittel: vor Verunreinigungen schützen (abdecken, verpacken usw.)
  • Arbeitsplätze (Tische, Grill, usw.): zuschauerseitig bis auf Sichthöhe mit geeigneten Schutzeinrichtungen (Spuckschutzblende usw.) versehen oder in genügendem Abstand Abschrankungen errichten

7.4 Gesundheitspolizeiliche Vorsorge

Soweit zur Verhinderung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten von Bund, Kanton oder Gemeinde Vorschriften erlassen oder von der Vermieterin Anordnungen getroffen werden, hat der Benutzer diese zu befolgen. Massnahmen wie Schutzkonzepte, mobile bauliche Vorkehrungen und Installationen, Kontrolle und Beschränkung des Zugangs etc. hat er auf eigene Kosten umzusetzen. Die Verpflichtung dazu besteht unabhängig von einer Aufforderung durch die Vermieterin.

8. Haftung und Versicherung

Die Vermieterin schliesst die Haftung für Beschädigung oder Verlust von fremden Gegenständen auf dem Messeareal aus. Dies gilt gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, betrifft etwelche Gegenstände und gilt jederzeit. Insbesondere bezieht sich der Haftungsausschluss auf Beschädigung, Verlust und Beschlagnahmung von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen sowie persönlichen Gegenständen von Benutzern (Teilnehmer) und Besuchern. Es können keine Gegenstände bei der Vermieterin hinterlegt werden, sie übernimmt keinerlei Obhutspflichten im Sinne von Art. 472 OR. Jeder Benutzer (Teilnehmer) ist für seinen Veranstaltung, sein Material und für die Sicherheit seiner Einrichtungen selbst verantwortlich. Er übernimmt die volle Haftung für Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder Auftragnehmer verursachen. Für diese Schäden lehnt die Vermieterin jegliche Haftung ab

Für die Benutzer (Teilnehmer) ist es obligatorisch, ihre Einrichtungen und ihr Eventmobiliar und Mietmobilliar gegen Feuer. Elementarschäden, Wasser, Diebstahl sowie gegen jegliche Beschädigung während des gesamten Verbleibens auf dem Messegelände ausreichend zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Veranstaltungsleitung kann einen entsprechenden Beleg verlangen. Ein Vorweisen der Police ist Pflicht. Sowohl Veranstalter, Benutzer (Teilnehmer) als auch Besucher haften für jegliche von ihnen verursachten Schäden vollumfänglich und befreien die Vermieterin von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter. Die Vermieterin schliesst jegliche Haftung für Nichteinhalten oder fehlende Sicherheits- und Schutzkonzepte aus.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Weitere Vorschriften

Die Benutzer und Besucher informieren sich selbständig über alle zwingenden Gesetze, Verordnungen, technischen Richtlinien, behördlichen Anordnungen und sonstigen verpflichtenden Bestimmungen und befolgen diese. Für bestimmte Benutzer wie Gastveranstalter oder Aussteller können beim Vertragsabschluss mit der Vermieterin weitere Bestimmungen als anwendbar erklärt

werden

9.2 Gültigkeit

Indem die Benutzer und Besucher ein Vertragsverhältnis mit der Vermieterin

eingehen, anerkennen sie die AGB’s als für sie verbindlich und sind zudem dafür verantwortlich, dass sie auch von ihren Angestellten, Hilfspersonen und Auftragnehmern zur Kenntnis genommen und eingehalten wird. Von den Bestimmungen der Betriebsordnung abweichende Ausnahmebewilligungen durch die Vermieterin bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Über die Bestimmungen der Betriebsordnung hinausgehende Weisungen der Veranstaltungsleitung oder Vermieterin können mündlich erteilt werden. Sollte die Betriebsordnung teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt wirksam. Die ungültige Bestimmung wird für diesen Fall durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

9.3 Projektbeschrieb muss zwingend eingehalten werden

Die Wankdorf City Eventhall respektive die Vermieterin WLT Events GmbH erfragt bei jeder Vermietung den Sinn und Zweck der Mieterin. Die Absichten der Mieterin sind der Vermieterin stehts wahrheitsgetreu zu unterbreiten. Eine Abweichung des Konzeptes der Mieterin kann zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Eine Bearbeitungsgebühr für den entstandenen Schaden in Höhe von 10’000.00 CHF ist in diesem Fall geschuldet. 

9.4 Miet- und Zahlungskonditionen 

Die in der Vermietung geltenden Miet- sowie Zahlungskonditionen sowie Ausfallsentschädigungen sind Bestandteil der Übereinkunft und der Mieter verpflichtet sich nach Unterschrift diese zu erfüllen. 

9.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Streitigkeiten aus dieser AGB’s unterstehen Schweizerischem Recht.

Für Auslegungsfragen geht die deutsche Version den Übersetzungen vor. Gerichtsstand ist Bern.

Vermieterin
WLT Events GmbH
Alleeweg 20
4932 Lotzwil 
info@wlt-events.com

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